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   BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18   

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https://dejure.org/2019,26418
BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18 (https://dejure.org/2019,26418)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2019 - 5 C 7.18 (https://dejure.org/2019,26418)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - 5 C 7.18 (https://dejure.org/2019,26418)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, §§ 23, 29, 36 Abs. 1 Halbs. 1; BAföG-EinkommensVO § 1 Nr. 2 Buchst. f; BEEG § 10 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1
    Anrechnung; Anrechnungsfreiheit; Anrechnungsvorschrift; Ausbildungsförderung; Ausschluss der Gefährdung; Bedarf; Bedarf des Auszubildenden; Bedarfssicherungsfunktion der Vorausleistung; Einkommen; Einkommensbegriff; Einnahmen; Einnahmen zur Deckung des Lebensbedarfs; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Geltung einer materiellen Freibetragsregelung für Elterngeld auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung hinsichtlich Anrechnung

  • rewis.io

    Keine Anrechnung von Elterngeld in Höhe von 300 EUR auf die Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung einer materiellen Freibetragsregelung für Elterngeld auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung hinsichtlich Anrechnung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung des Elterngeldes auf den Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18
    Freibeträge nach § 23 BAföG sind im Rahmen der Prüfung der Gefährdung der Ausbildung zu berücksichtigen, wenn dies die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorausleistung sowie der Anrechnungsvorschriften gebietet (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die sich aus den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergebenden Anrechnungsvorschriften insoweit auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung, wenn und soweit dies die Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften ergibt (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 2 f. m.w.N. und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG eine Bedarfssicherungsfunktion zu (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 14).

    Wegen dieser Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG gelten die Freibetragsregelungen der Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG, wenn die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung Geltung beanspruchen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 f.).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - (Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 f.) die Anreiz- und Vereinfachungsfunktion als für den Zweck einer Freibetragsregelung als maßgeblich angesehen hat.

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18
    Eine Gefährdung ist danach grundsätzlich in dem Umfang auszuschließen, in dem dem Auszubildenden finanzielle Mittel tatsächlich zufließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 12).

    Die Qualifizierung als Einkommen wirkt sich vor allem bei der Ermittlung des regulären Bedarfs des Auszubildenden aus, die nicht Gegenstand des § 36 BAföG, sondern diesem "vorgeschaltet" ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die sich aus den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergebenden Anrechnungsvorschriften insoweit auch für die in Abschnitt VII des Gesetzes besonders geregelte Vorausleistung, wenn und soweit dies die Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften ergibt (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 2 f. m.w.N. und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG eine Bedarfssicherungsfunktion zu (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 14).

    Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - (Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2019 - 5 C 7.18
    Elterngeld soll Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und die späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern, wobei den Mindestbeträgen vor allem der Zweck einer einheitlichen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen zukommt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 15 m.w.N.).
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